Für jeden Hundezüchter stellt sich irgendwann die Frage: „Bin ich noch Hobbyzüchter oder züchte ich schon gewerbsmäßig?“
Die Beantwortung dieser Frage hat für Hundezüchter unterschiedliche Konsequenzen.
So benötigen gewerbsmäßige Züchter beispielsweise eine Zuchterlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz und werden in der Regel auch im Tierkaufrecht als Unternehmer angesehen, mit der Folge, dass für ihre Kaufverträge die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gelten. Sie dürfen dann z. B. die Haftung für Mängel an den verkauften Hunden nicht generell ausschließen. Dies ist natürlich ein gravierender Nachteil gegenüber Hobbyzüchtern.
Die Abgrenzung einer Hobbyzucht von einer gewerbsmäßigen Hundezucht ist häufig nicht ganz einfach und weder gesetzlich noch durch die Rechtsprechung allgemeingültig geregelt. Generell lässt sich sagen, dass unter einer Hobbyzucht eine Hundezucht verstanden werden kann, die eher sporadisch als reine Liebhaberei ausgeübt wird und in erster Linie der Erhaltung der eigenen Zuchtlinie beziehungsweise Nachzucht dient. Auf keinen Fall darf eine Gewinnerzielungsabsicht ersichtlich sein.